Broschüre "Palliativversorgung"
Die Krebshilfe-Broschüre "Palliativversorgung" gibt Ihnen ausführliche Informationen über Möglichkeiten und Unterstützungen in dieser Zeit.
Die Palliativmedizin behandelt Schmerzen, die durch den Krebs ausgelöst werden nun nicht mehr dadurch, dass sie weiter versucht, den Tumor, der die Beschwerden auslöst, zu verkleinern, sondern dadurch, dass sie die Beschwerden direkt hemmt – zum Beispiel mit wirksamen Schmerzmitteln.
Durch die Anwendung des so genannten Stufenschemas zur Behandlung von Schmerzen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Schmerzfreiheit in der Regel immer erreichbar.
Bei palliativer Pflege orientieren sich alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen am Wohlbefinden und der Lebensqualität des Patienten. Was dabei Priorität hat, wird durch die aktuellen Wünsche und Bedürfnisse des Patienten bestimmt. Darüber hinaus hat palliative Pflege das Ziel, ein möglichst hohes Maß an Lebenszufriedenheit für den Patienten zu erreichen.
Charakteristisch für die palliative Pflege ist auch die Einbeziehung der Angehörigen. Sie werden unterstützt und in der für sie oft sehr fordernden Zeit begleitet.
Palliativstationen sind spezielle Abteilungen in Spitälern, die auf die Betreuung schwerkranker Menschen spezialisiert sind. Die Aufnahme erfolgt meist für eine begrenzte Zeit, etwa bis belastende Symptome besser beherrscht werden. Der Patient erhält dort eine intensive Behandlung seiner körperlichen Beschwerden und eine psychosoziale Betreuung. Je nach Veränderung des Zustands, kann der Patienten nach dem Aufenthalt in der Palliativstation nach Hause zurückkehren oder in einem Hospiz weiter versorgt werden.
Auch wenn eine Krebserkrankung ohne Aussicht auf Heilung ist, gibt es viele Möglichkeiten der Behandlung und Unterstützung. Oft können Patienten trotz dieser sogenannten palliativen Situation über Jahre ein weitgehend normales, aktives Leben führen. Häufig lässt sich die Erkrankung durch wirksame Behandlungsmöglichkeiten stabilisieren.
Schreitet eine Krebserkrankung fort, ist jedoch eine engmaschige Betreuung wichtig. Insbesondere wenn Angehörige die Pflege übernehmen, benötigen auch sie in dieser Zeit Unterstützung. Das Ziel der palliativen Versorgung ist die größtmögliche Lebensqualität für Patienten und ihre Angehörigen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Ende 2021 das Verbot des assistierten Suizids in Österreich aufgehoben. Dadurch ist ein „Sterbeverfügungsgesetz“, das mit 1.1.2022 in Kraft tritt, notwendig geworden. Das Gesetz ist der Patientenverfügung nachempfunden.
Eine Sterbeverfügung kann demnach von Personen errichtet werden, die an einer unheilbaren, tödlichen Krankheit leiden, aber auch solche, die an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Der/Die Sterbewillige muss entscheidungsfähig, volljährig und Österr. StaatsbürgerIn sein bzw. seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (Vermeidung von „Suizid-Tourismus“). Zunächst braucht es eine Aufklärung durch zwei ÄrztInnen, eine(r) muss eine Palliativausbildung haben. Sie sollen nicht nur über Alternativen zum Suizid reden, sondern auch die Krankheit und die Entscheidungsfähigkeit bestätigen. Sollten an letzterer Zweifel bestehen, wird ein/e PsychiaterIn oder PsychologIn beigezogen. Dann folgt eine Art „Cooling off“-Phase von zwölf Wochen bzw. zwei Wochen, wenn die Person nicht mehr lange zu leben hat. Danach wird beim Notar oder bei der Patientenanwaltschaft die Sterbeverfügung, also das Dokument, errichtet. Das geht nur höchstpersönlich (keine Vertretung). Die Verfügung wird in ein elektronisches Register eingetragen. Damit kann man sich dann das letale Präparat (z. B. Natrium-Pentobarbital) aus der Apotheke holen oder holen lassen. In letzterem Fall muss die Person, die es holt, in der Verfügung genannt sein. Die Apotheken haben Einblick ins Register. Damit nicht die Grenze zur Tötung auf Verlangen überschritten wird, muss der Sterbewillige das Präparat selbst einnehmen, was auch über eine Sonde möglich ist.
Im Sterbeverfügungsgesetz verankert sind als begleitende Maßnahmen die längst fällige Investition in den Ausbau von Palliativ- und Hospizbetreuung (von derzeit 6 Mio. Euro jährlich auf 21 Mio. Euro im Jahr 2022, 36 Mio. Euro 2023 und 51 Mio. Euro 2024).
Genauer Wortlaut zum Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen