Broschüre "Krebs und Beruf"
Ausführliche Informationen über alle Fragen rund um Krankenstand, Entgeltfortzahlung und Wiedereinstieg ins Berufsleben gibt Ihnen die Krebshilfe Broschüre "Krebs und Beruf".
Die meisten Krebspatient:innen können während der Behandlung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht zu 100% nachgehen und erleben dadurch existentielle und berufliche Unsicherheiten. Deshalb hat die Österreichische Krebshilfe viele Jahre die gesetzliche Verankerung eines „Teilzeitkrankenstandes“ gefordert, der im Juli 2017 als sogenannte „Wiedereingliederungsteilzeit“ in Kraft getreten ist. Patient:innen können nun schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren und sich stufenweise an die Anforderungen des Berufsalltages annähern.
Zur Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmer:innen nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess besteht die Möglichkeit einer Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit in der Dauer von ein bis sechs Monaten (Wiedereingliederungsteilzeit). Es besteht eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten. Sofern Sie sich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befinden, haben Sie somit die Möglichkeit, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren und sich stufenweise an die Anforderungen des Berufsalltages anzunähern. Damit kann Ihre Arbeitsfähigkeit nachhaltig gefestigt werden.
Die Wiedereingliederungsteilzeit ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat. Zusätzlich zum Anspruch auf das bislang bezogene Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion haben Sie während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung. Während der Wiedereingliederungsteilzeit sind Sie pensionsversicherungsrechtlich abgesichert.
Grundsätzlich kann in Österreich auch während eines Krankenstandes eine Kündigung ausgesprochen werden, soweit dies nicht ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag ausdrücklich ausschließen. Dieses Recht können sowohl Arbeitgeber:innen, als auch Arbeitnehmer:innen in Anspruch nehmen. Im Falle einer Krebserkrankung kann jedoch von einer Behinderung im Sinne der Regelungen des Diskriminierungsverbotes nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ausgegangen werden. Danach dürfen Arbeitnehmer:innen allein aufgrund der Tatsache der diagnostizierten Krebserkankung nicht benachteiligt, d.h. nicht gekündigt werden. Es besteht daher die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten. Nehmen Sie dazu rasch Kontakt mit Ihrer Gewerkschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf. Es bestehen nur sehr kurze Fristen, um gegen eine Kündigung vorzugehen.
Ist die Arbeitsfähigkeit infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken, dass sie weniger als die Hälfte jener eines gesunden Menschen beträgt, kann eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beantragt werden. Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgt eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers in seinem Beruf geprüft wird. Bei Angestellten spricht man von Berufsunfähigkeitspension, bei Arbeitern von der Invaliditätspension.